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Vereinssatzung

Vereinssatzung

KommRin e.V. Vereinssatzung

KommRin e.V.

Präambel

Der Verein KommRin gründet sich in der Absicht, geflüchteten Menschen ein selbstbestimmtes Leben in der Migrationssituation in Berlin und Umgebung zu ermöglichen und die Wohnraumsituation für diese Menschen zu verbessern. Unter anderem sammelt KommRin zu diesem Zweck Sach- und Geldspenden, mit denen privater Wohnraum von Geflüchteten in Anteilen über einen begrenzten Zeitraum gefördert wird. Im Rahmen einer nachhaltigen Bildungsarbeit zu den Themen Flucht und Migration, informiert KommRin über die rechtliche und soziale Situation von Geflüchteten, vernetzt interessierte Personenkreise und gibt von KommRin unterstützten Geflüchteten die Möglichkeit, selbst in Kontakt mit bereits länger in Berlin lebenden Menschen zu treten. Sämtliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, sowie die direkte Unterstützung von geflüchteten Menschen bezwecken die Förderung der Toleranz und Integration, interkulturellen Austausch und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

KommRin agiert dabei selbstlos und ausschließlich gemeinnützig. Wirtschaftliches Interesse besteht nicht.

Ziel ist es, Menschen verschiedener Kulturen insbesondere im Alltag in Kontakt zu bringen, die sich direkt, gleichberechtigt und auf Augenhöhe begegnen und einander unterstützen können.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen:

KommRin

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zwecke und Art der Zweckverwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 der Abgabenordnung)
  2. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 der Abgabenordnung)
  3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Förderung der unter den Ziffern 1. und 2. genannten Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 der Abgabenordnung).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle, persönliche und logistische Unterstützung der Geflüchteten. Der Verein vernetzt sich dafür mit Flüchtlings- & Wohnungsinitiativen sowie Privatpersonen. Weiterhin führt der Verein Veranstaltungen, Kooperationen, öffentlichkeitswirksame Kampagnen und Aktionen durch sowie allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um den Satzungszweck zu verwirklichen.

(4) Der Verein beschafft Mittel wie Spenden, Mitgliedschaftsbeiträge sowie andere Zuwendungen, die den unter Abs.(2)1. und Abs.(3) genannten Personengruppen unmittelbar zugutekommen, beispielsweise durch vollständige oder teilweise Übernahme von Mietzahlungen oder Kosten für Verpflegung und ähnlichem. Zuwendungen werden ausschließlich zur Unterstützung Schutzsuchender und zur Realisierung von Menschenrechts- und Flüchtlingsprojekten eingesetzt.

Diese Maßnahmen bezwecken,

  1. über Menschenrechts- und Flüchtlingsthemen zu informieren,
  2. einen Beitrag zur Unterstützung und Hilfe für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, für politisch Verfolgte nach dem Grundgesetz sowie für andere Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten, die des Schutzes und Beistandes bedürfen zu leisten,
  3. die Förderung und Durchführung friedenssichernder Arbeit, um dadurch einen Beitrag zur internationalen Verständigung, Weltoffenheit und zum kulturellen Engagement von allen Bürgern zu leisten,
  4. das Verständnis für Flüchtlinge zu wecken, auf ihre schwierigen Lebensbedingungen aufmerksam zu machen und ihre Situation zu erleichtern,
  5. Wissen zum Thema „Flucht und Migration“ im nationalen und internationalen Kontext auszutauschen und weiterzugeben sowie Handlungskompetenzen und soziale Verantwortung zu vermitteln,
  6. die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen in schwierigen Lebenssituationen und
  7. Vorurteile abzubauen und
  8. die Kommunikation zwischen Menschen mit verschiedenen sozialen und kulturellen Hintergründen zu fördern.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel des Vereins sind grundsätzlich zeitnah für die gemeinnützigen Satzungszwecke zu verwenden. Im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen darf der Verein Mittel Rücklagen und dem sonstigen, nicht zeitnah zu verwendenden Vermögen zuführen. Die Bildung und Entwicklung von Rücklagen und Vermögen sind zu dokumentieren.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung. Bereits mit Beantragung der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die dann geltende Fassung dieser Satzung an.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit der Annahme des/der Geehrten wirksam und gilt für den Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann nach Ablauf dieses Zeitraums, auch mehrfach, erneuert werden.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit Rederecht teilnehmen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für das Jahr des Eintritts und das Jahr des Ausscheidens ist der Mitgliedsbeitrag jeweils in voller Höhe zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein auf Auskehrung von Vereinsvermögen.

(7) Der Austritt aus dem Verein kann zum Ende eines Quartals erfolgen. Er muss zwei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(8) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(9)  Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 5

Organe

(1) Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

und

2. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands handeln ehrenamtlich, d.h. sie erhalten für ihre Vorstandstätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung. Sie haben auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein und den Mitgliedern bei einem in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten entstandenen Schaden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Mitglied des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Haftung von Mitgliedern sinngemäß.

(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte oder beratende Ausschüsse einberufen. Die Mitglieder dieser Gremien sind ehrenamtlich tätig; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands ist eine Mitgliederversammlung binnen drei Monaten einzuberufen.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jedes Mitglied ist vorbehaltlich des Satzes 3 berechtigt, im Vorfeld der Versammlung schriftlich beim Vorstand und noch in der Versammlung selbst Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins sind nur bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zulässig (maßgeblich ist der Tag des Zugangs beim Vorstand); der Vorstand hat bei ihm schriftlich eingegangene Anträge bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung an sämtliche Mitglieder zur Kenntnisnahme weiterzuleiten (maßgeblich ist der Tag der Versendung). Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ergänzung der Tagesordnung; Anträge im Sinne des Satzes 3 werden nur bei ihrer vorherigen rechtzeitigen Weiterleitung an sämtliche Mitglieder berücksichtigt.

(3) Versammlungsleiter/in ist der/die Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/eine Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt weiterhin einen/eine Schriftführer/in.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse zu Änderungen oder Erweiterungen der Satzungszwecke und zur Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder, darunter mindestens zwei Vertreter/innen des Vorstands, anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung in den Punkten, in denen die erste Versammlung nicht beschlussfähig war, mit der Tagesordnung der ersten Versammlung identisch sein muss. Die weitere Versammlung muss frühestens vier Wochen, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich des Satzes 2 im Konsens gefasst. Zur Änderung der Satzung einschließlich der Änderung oder Erweiterung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheitsentscheidung von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Abstimmungen kann sich jedes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

(6) Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen und vertretenen Mitglieder werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der/die Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in die ganze Niederschrift. Beschlüsse sind im Wortlaut anzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstands auch ohne Abhaltung einer Versammlung, aber unter Beachtung einer Frist von vier Wochen ab Versendung der Beschlussvorlage an die letzte bekannte Mitgliederanschrift schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder elektronisch gefasst werden. Davon ausgenommen sind Beschlüsse zu Änderungen oder Erweiterungen der Satzungszwecke und zur Auflösung des Vereins. Sofern sich zwei Drittel der Vereinsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären, kann auf die Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist verzichtet werden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt, d.h. eine Versammlung muss mindestens einmal pro Jahr abgehalten werden.

(9) Beschlüsse, die die Steuerbegünstigung des Vereins wegen Gemeinnützigkeit berühren könnten, insbesondere Beschlüsse über die Änderungen des § 2, des § 3 und des § 10 Abs. 2, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des für den Verein örtlich zuständigen Finanzamts gefasst oder zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. die Wahl des Vorstands,

2. die Entlastung des Vorstands,

3. die Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung,

4. Satzungsänderungen,

5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 4 Abs. 5 Satz 2),

6. Berufungen abgelehnter Mitgliedschaftsbewerber/innen (§ 4 Abs. 1 Satz 5)

und

7. die Auflösung des Vereins.

(2) Daneben beschließt die Mitgliederversammlung über andere Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung sowie in grundlegenden Fragestellungen wie etwa die strategische Ausrichtung der gemeinnützigen Tätigkeit.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung niederzulegen. Sofern im Zuge einer Amtsniederlegung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern auf unter zwei sinkt, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder neue Vorstandsmitglieder in der bis zum Erreichen der Mindestbesetzung erforderlichen Anzahl; die Amtszeit eines neuen Vorstandsmitglieds ist auf die restliche Amtszeit des durch ihn ersetzten Vorstandsmitglieds beschränkt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen Stellvertretende/n Vorsitzende/n. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis darf ein Vorstandsmitglied den Verein jedoch nur vertreten, wenn die Mehrheit der anderen Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder elektronisch zugestimmt hat; die Abstimmung im Innenverhältnis ist schriftlich zu dokumentieren. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Erstellung der Jahresrechnung.

(3) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig in Berlin statt.

(4) Vorbehaltlich des Satzes 2 gilt § 6 Abs. 3 bis 9 sinngemäß. In Abweichung zu § 6 Abs. 4 Satz 1 ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 10

Liquidation, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt eine andere Person oder andere Personen zu Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Proasyl e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auskehrung von Vermögen darf erst nach vorheriger Zustimmung des für den Verein örtlich zuständigen Finanzamts erfolgen.

§11

Finanzierung

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel insbesondere durch

Mitgliedsbeiträge,

Geld und Sachspenden,

Zuwendungen anderer Art.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung von KommRin beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 2016 in Berlin